BGH- Urteil vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 318/12 zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Photovoltaikanlagen

Bauherren gehen oft davon aus, dass hinsichtlich Mängelansprüchen bei Bauwerken eine Frist von fünf Jahren besteht. In Bezug auf Photovoltaikanlagen sieht das der Bundesgerichtshof anders. Er hat entschieden, dass Mängelansprüche in Bezug auf Photovoltaikanlagen nicht innerhalb von fünf Jahren verjähren, sondern innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit der Abnahme. Wieso?

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass im speziellen Fall kein Bauwerk im Sinne des § 438 BGB gegeben war. Dies deshalb, da die Photovoltaikanlage an sich kein Bauwerk sei, sondern nur die Scheune, auf der sie befestigt war. Da die Solarmodule im konkreten Fall nicht für die Scheune verwendet wurden, sondern einem eigenen Zweck dienten, seien die Solarmodule nicht als Bauwerk im Sinne des Gesetzes zu verstehen.

Tipp: Die Entscheidung wird auf Wohnhäuser, welche durch Solarmodule auf dem Dach versorgt werden, nicht so ohne weiteres übertragbar sein. Für solche Fälle existiert Rechtsprechung, wonach eine Verjährungszeit von fünf Jahren gilt.

mitgeteilt von Falk Ostmann

(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach, Gernsheim, Darmstadt )
siehe auch www.dingeldein.de

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