BGH-Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13- zur Sittenwidrigkeit von "Schwarzgeldabreden"

Immer wieder kommt es gerade in Bausachen vor, dass die Beteiligten Steuern sparen wollen und insoweit eine Abrede treffen, dass der Werklohn in Bar, und zwar "ohne Rechnung", bezahlt wird. Zum einen soll in diesen Fällen die Umsatzsteuer gespart werden, zum anderen geht aber auch der Besteller davon aus, dass der Preis ein wenig günstiger ist, da auch Einkommensteuer nicht anfällt. Problematisch wird das ganze spätestens dann, wenn Mängel auftauchen und der Besteller dann die Mängelbeseitigung fordert. Der Handwerker wird sich in diesen Fällen oft darauf berufen, dass der geschlossene Vertrag sittenwidrig ist, er demzufolge auch nicht die Mängelbeseitigung schuldet. Zu Recht?

In der Vergangenheit vertrat der Bundesgerichtshof hierzu die Meinung, dass man den Ver-trag aufteilen könne. Eine komplette Sittenwidrigkeit sei gegeben, wenn die Abrede "ohne Rechnung" der Hauptzweck des Vertrages darstelle. In aller Regel sei jedoch ein regulärer Werkvertrag geschlossen, da es den Bauherren tatsächlich auf die Vertragserfüllung an-komme, nicht auf die Hinterziehung der Steuern.

Von dieser Rechtsprechung scheint der Bundesgerichtshof nach seinem Urteil vom 01.08.2013 abzuweichen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass ab dem 01.08.2004 ein Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung exis-tiert. In Ansehung dessen ist die Entscheidung vom 01.08.2013 bemerkenswert. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Schwarzgeldabreden in Ansehung der neueren Rechtslage ab 2004 als sittenwidrig zu betrachten sind. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in welchem die Beteiligten vereinbart hatten, dass der Werklohn in Bar ohne Rech-nung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein solcher Werkvertrag gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig ist. Infolgedessen stehen dem Besteller auch keine Mängelbeseitigungsansprüche zu. Der Bundesgerichtshof macht die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit aber von zwei Voraussetzungen abhängig. Der Vertrag sei dann nichtig, wenn der Werkunternehmer zum einen vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, und zum anderen der Besteller diesen Verstoß des Unternehmers auch kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

mitgeteilt von Falk Ostmann

(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)

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