BGH - Beschluss vom 24.05.2012, Az.: VII ZR 34/11 - Zum Anspruch eines Auftragnehmers auf eine Abschlagszahlung

Gegenstand einer Vielzahl von baurechtlichen Streitigkeiten sind Nachträge. Darunter verstehen sich nachträgliche Vergütungsansprüche des Werkunternehmers aufgrund zusätzlich erbrachter Leistungen. Ist, wie häufig, die VOB/B vereinbart, muss dabei beachtet werden, dass gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B der Bauherr/Auftraggeber darauf hingewiesen werden muss, dass ein besonderer Vergütungsanspruch bei Nachtragsarbeiten entsteht. Unterbleibt ein direkter Hinweis, können Nachtragsarbeiten nur unter besonderen Voraussetzungen vergütet werden. Wie aber ist zu verfahren, wenn zunächst ein langwieriges Prüfungsverfahren hinsichtlich der Nachträge stattfindet?

Der Bundesgerichtshof stellte mit Beschluss vom 24.05.2012 klar, dass der Werkunternehmer auch hinsichtlich einer Nachtragsforderung berechtigt ist, eine Abschlagszahlung gemäß § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B zu verlangen. Explizit heißt es im Leitsatz:

  • "Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch dann Abschlagszahlungen für eine vom Auftraggeber geforderte zusätzliche Leistung unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B zu fordern, wenn eine Einigung über deren Vergütung nicht stattgefunden hat".

Damit stellt der BGH klar, dass für erbrachte Nachtragsleistungen Abschlagszahlungen verlangt werden können, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass es sich um Nachtragsleistungen handelt und, wie in vielen Fällen, die Vergütung noch nicht vereinbart wurde. Ist noch keine Einigung über die Vergütung der Nachtragsleistung getroffen, ist die Vergütungshöhe unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 2 Nr. 6 VOB/B zu ermitteln.

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt Falk Ostmann
(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)


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