Die strikte Einhaltung von DIN-Normen- eine Gewähr für Mangelfreiheit ?

Nicht selten kommt es vor, dass trotz strikter Einhaltung der DIN-Vorschriften bei der Arbeitsausführung Mängel vom Auftraggeber angezeigt werden. Zu Recht?

Was sind DIN-Normen?

Die DIN-Normen sind ein Regelwerk, welches vom Deutschen Institut für Normung aufgestellt wird. Hierbei handelt es sich um einen privaten Verein, welcher vom Staat unterstützt wird, jedoch keine öffentlichen Aufgaben wahrnimmt. Die DIN-Normen weisen daher entgegen häufig anzutreffender Auffassung keine Gesetzesfunktion auf, sie sind private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Eine automatische Bindungswirkung der Gerichte besteht nicht.

Ist die strikte Einhaltung von DIN-Normen eine Gewähr für Mangelfreiheit?

Aufgrund ihres rein privatrechtlichen Charakters und dem ständig möglichen Wandel der Technik bewirkt das Einhalten der DIN-Normen lediglich eine Vermutungswirkung dahingehend, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Denkbar ist beispielweise der Fall, dass sich die anerkannte Technik aufgrund neuer Erkenntnisse oder Entwicklungen ändert, die entsprechende DIN-Norm jedoch noch nicht angepasst wurde. In einem solchen Fall könnte ein Werk trotz Einhaltung der DIN-Norm nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen und mangelbehaftet sein. Der Werkunternehmer kann sich daher nicht alleine auf die Einhaltung der gerade geltenden DIN-Normen verlassen. Hält er sie allerdings ein, so wird von den Gerichten grundsätzlich vermutet, dass die allgemeinen Regeln der Technik ebenfalls eingehalten wurden. Diese Vermutung ist jedoch vom nunmehr beweisbelasteten Besteller, etwa durch ein Sachverständigengutachten, widerlegbar.

Führt umgekehrt ein Verstoß gegen DIN-Normen zwangsläufig zum Vorliegen eines Mangels ?

Auf der anderen Seite ist es vorstellbar, dass DIN-Normen nicht eingehalten werden, dennoch aber kein werkvertraglicher Mangel vorliegt. Das OLG Frankfurt/Main hat etwa in einem Urteil aus dem Jahr 2006 festgestellt, dass ein Verstoß gegen geltende DIN-Normen an sich nicht automatisch einen Mangel darstellt, sondern dass es dem Werkunternehmer möglich ist, dem Gericht nachzuweisen, dass kein Mangel vorliegt. Im konkreten Fall wurde die Kellerabdichtung eines Bauwerkes nicht nach den geltenden DIN-Normen ausgeführt. Das OLG Frankfurt sah hierin, ebenso wie die Vorinstanz, dass LG Darmstadt, zwar einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, ein Mangel wurde jedoch nicht angenommen, da durch einen Sachverständige nachgewiesen wurde, dass das Bauwerk "mit sehr großer Wahrscheinlichkeit hinreichend abgedichtet war". Diese Rechtsprechung trifft auf Kritik. Sie ist dessen ungeachtet für den Zuständigkeitsbereich des OLG Frankfurt richtungsweisend. Es dürfte jedoch eine sehr seltene Ausnahme darstellen, dass ein Verstoß gegen gültige DIN-Normen nicht zu einem Mangel der Werkleistung führt.

Fazit:

DIN-Normen haben keine absolute Bindungswirkung. Werden Sie eingehalten, wird vermutet, dass auch die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Die Vermutung ist widerlegbar. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, in welchem DIN-Normen nicht eingehalten wurden. Hierin liegt nicht zwangsläufig ein werkvertraglicher Mangel. Es bleibt die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass das Werk mangelfrei ist.

Dem Werkunternehmer muss geraten werden, die bei Abnahme geltenden DIN-Normen einzuhalten, auch wenn diesen, wie oben beschrieben, keine absolute Bindungswirkung zukommt.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann
Dingeldein - Rechtsanwälte, 64404 Bickenbach
www.dingeldein.de


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