OLG Koblenz, Urteil vom 22.01.2014, AZ.: 5 U 1060/13 - zur direkten Haftung eines Nachunternehmers

Handwerker führen ihre Leistungen oftmals nicht selber aus, sondern durch Sub- oder Nachunternehmer. Das bedeutet, dass der ursprünglich beauftragte Handwerker seinerseits einen weiteren Handwerker mit der Ausführung der Leistungen beauftragt. Besonders bedeutsam wird diese Konstellation bei Bauvorhaben mit einem Generalunternehmer. Dieser beauftragt typischerweise Subunternehmer mit den einzelnen Gewerken und führt die Arbeiten nicht selber aus. Wer haftet aber für entstandene Mängel?

Grundsätzlich haftet dem Bauherrn der direkte Vertragspartner aus dem Bauvertrag, also erstmal der Generalunternehmer. Dieser hat seinerseits einen Rückgriffsanspruch gegen den Sub- / Nachunternehmer. Ein direkter Durchgriff seitens des Bauherren gegen den Subunternehmer ist nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber doch der Nachunternehmer direkt vom Bauherrn in Anspruch genommen werden. Nämlich dann, wenn das sogenannte Integritätsinteresse verletzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn durch den vom Nachunternehmer zu vertretenden Mangel ein im Übrigen fehlerfreies Bauwerk beschädigt wurde. Dies ist nur möglich, wenn funktional abgrenzbare Teile durch den Mangel weitergehend beschädigt werden. Man spricht dann von einem sogenannten Mangelfolgeschaden. Beispielhaft sei erwähnt, dass dies dann der Fall ist, wenn durch einen Mangel am Dach Regen in das Gebäude eintritt und sodann Wasserschäden im gesamten Objekt entstehen.

Das Urteil des OLG Koblenz vom 22.01.2014 führt noch einmal ausdrücklich diese Haftungsgrundsätze auf und veranschaulicht in lesenswerter Art die Haftungsvoraussetzung für einen direkten Durchgriff des Bauherrn gegen den Subunternehmer.

mitgeteilt von Falk Ostmann

(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach, Gernsheim, Darmstadt )
siehe auch www.dingeldein.de

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